Die Rauchwarnmelderpflicht ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Für Baden-Württemberg wurde in der Landesbauordnung festgelegt, dass in zum Schlafen bestimmten Aufenthaltsräumen und deren Rettungswegen, Rauchwarnmelder installiert werden müssen.
Muss der Mieter den Einbau dulden?
Mieter müssen den Einbau gemäß §554 Abs. 2, Satz 1, BGB, grundsätzlich dulden. D. h. nach vorheriger Ankündigung müssen Mieter den Zutritt zur Wohnung und zum vorgeschriebenen Einbauort gestatten und die Montage hinnehmen. Der Mieter darf nicht durch den Einbau eigener Geräte in die Verwalterpraxis des Vermieters eingreifen. (Quelle: AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 16.02.2011)
Und wer trägt die Kosten?
Die Kosten des Einbaus der Geräte trägt bei Kauf der Vermieter, jedoch kann aufgrund dieser "Modernisierung" eine Umlage in Höhe von max. 11 % der Anschaffungskosten auf die Nettokaltmiete erfolgen (Achtung! Formvorschriften bei der Ankündigung beachten!) Bei einem Bagatellbetrag erfolgt eine Umlage in den meisten Fällen nicht, da der Aufwand zu hoch ist.
Aber man kann doch auch mieten, oder macht das keinen Sinn?
Nach Ankündigung/Vereinbarung können die Mietkosten auf den Mieter voll umgelegt werden. Es gibt derzeit nur widersprüchliche Urteile von Instanzgerichten, jedoch noch kein höchstrichterliches und allgemein gültiges Urteil, ob die Miete von Rauchmeldern umlagefähig ist. Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Nutzer ist daher immer zu empfehlen. (Quelle:http://www.rauchmelder-lebensretter.de/vermieter/kauf-oder-miete/)
Darf jedes Gerät eingebaut werden? Nein, es sind nur Geräte nach DIN 14604 zulässig.
Und was ist mit der Wartung?
Rauchwarnmelder müssen gemäß DIN 14676 Nr. 6 einmal jährlich auf Funktion überprüft werden. Dazu gehört nach aktuellem Stand der Norm auch eine Kontrolle vor Ort in der Wohnung: Die Raucheintrittsöffnungen müssen frei sein, die Geräte dürfen weder übermalt noch beschmutzt oder beschädigt sein. Es muss eine Alarmprüfung vorgenommen werden, die auch die Auslösung eines Probealarms über die Prüftaste beinhaltet. Evtl. muss die Batterie getauscht werden.
Wer trägt die Wartungskosten?
Die Wartungskosten können als sonstige Betriebskosten (§2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung) umgelegt werden, wenn dies mietvertraglich vereinbart wurde oder der Mietvertrag eine Mehrbelastungsabrede enthält.
Seit dem 1.11.2015 müssen Vermieter Ihren Mietern bei Ein- und Auszug innerhalb 14 Tagen eine Meldebestätigung ausstellen. Dies wurde durch das Bundesmeldegesetz verpflichtend. Pünktlich ein Jahr später wurde nachgebessert: Die Wohnungsgeberbestätigung muss nur noch bei Einzug ausgestellt werden. (Änderung in § 19 Abs. 1 Bundesmeldegesetz tritt zum 1.11.2016 in Kraft)
Stellen Sie sich bitte vor, Sie haben eine Eigentumswohnung gekauft und wollen diese nun vermieten. Der deutsche Wohnungsmarkt ist sehr angespannt, in vielen Regionen herrscht ein Mangel an Wohnraum und Vermieter haben die Qual der Wahl oder anders ausgedrückt, sie werden mit vielen Anfragen auf Ihre Annonce zugeschüttet oder rund um die Uhr per Email, WhatsApp oder Telefon zu Besichtigungsterminen gedrängt. Was würden Sie gerne über den künftigen Mieter wissen wollen, damit Sie ihm ein so teures Gut anvertrauen und zum Gebrauch überlassen? Würden Sie einen wildfremden Menschen in Ihre Immobilie einziehen lassen, der sich auf Ihre Annonce gemeldet hat, Ihnen glaubhaft beim Besichtigungstermin versichert, sich die Wohnung leisten zu können und der optisch einen ganz ordentlichen Eindruck macht? Nein, das würden Sie sicherlich nicht. Denn wenn Sie Ihre Immobilie vermieten, wollen Sie in erster Linie die Sicherheit, dass der Interessent sich die Wohnung auch wirklich leisten kann und seine Miete regelmäßig bezahlt.
Hier mein Tipp für Sie als Mieter:
Bewerben Sie sich auf für Sie interessante Wohnungen mit einem netten Kurzbrief, möglichst mit einem seriösen Foto aller Familien-angehörigen und erzählen Sie etwas über sich. In den meisten Fällen haben Vermieter die Wahl zwischen mehreren Dutzend interessanten Bewerbern. Machen Sie bereits vor dem Besichtigungstermin einen positiven Eindruck, in dem Sie sich vorbereiten und alle Unterlagen bereithalten, die der Vermieter oder die Hausverwaltung sowieso von Ihnen sehen möchte, sollte ein Mietvertrag zustande kommen.
Folgende Unterlagen empfehle ich Ihnen, als PDF-Datei zusammen zu fassen:
Die Rauchwarnmelderpflicht ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Für Baden-Württemberg wurde in der Landesbauordnung festgelegt, dass in zum Schlafen bestimmten Aufenthaltsräumen und deren Rettungswegen, Rauchwarnmelder installiert werden müssen.
Muss der Mieter den Einbau dulden?
Mieter müssen den Einbau gemäß §554 Abs. 2, Satz 1, BGB, grundsätzlich dulden. D. h. nach vorheriger Ankündigung müssen Mieter den Zutritt zur Wohnung und zum vorgeschriebenen Einbauort gestatten und die Montage hinnehmen. Der Mieter darf nicht durch den Einbau eigener Geräte in die Verwalterpraxis des Vermieters eingreifen. (Quelle: AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 16.02.2011)
Und wer trägt die Kosten?
Die Kosten des Einbaus der Geräte trägt bei Kauf der Vermieter, jedoch kann aufgrund dieser "Modernisierung" eine Umlage in Höhe von max. 11 % der Anschaffungskosten auf die Nettokaltmiete erfolgen (Achtung! Formvorschriften bei der Ankündigung beachten!) Bei einem Bagatellbetrag erfolgt eine Umlage in den meisten Fällen nicht, da der Aufwand zu hoch ist.
Aber man kann doch auch mieten, oder macht das keinen Sinn?
Nach Ankündigung/Vereinbarung können die Mietkosten auf den Mieter voll umgelegt werden. Es gibt derzeit nur widersprüchliche Urteile von Instanzgerichten, jedoch noch kein höchstrichterliches und allgemein gültiges Urteil, ob die Miete von Rauchmeldern umlagefähig ist. Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Nutzer ist daher immer zu empfehlen. (Quelle:http://www.rauchmelder-lebensretter.de/vermieter/kauf-oder-miete/)
Darf jedes Gerät eingebaut werden? Nein, es sind nur Geräte nach DIN 14604 zulässig.
Und was ist mit der Wartung?
Rauchwarnmelder müssen gemäß DIN 14676 Nr. 6 einmal jährlich auf Funktion überprüft werden. Dazu gehört nach aktuellem Stand der Norm auch eine Kontrolle vor Ort in der Wohnung: Die Raucheintrittsöffnungen müssen frei sein, die Geräte dürfen weder übermalt noch beschmutzt oder beschädigt sein. Es muss eine Alarmprüfung vorgenommen werden, die auch die Auslösung eines Probealarms über die Prüftaste beinhaltet. Evtl. muss die Batterie getauscht werden.
Wer trägt die Wartungskosten?
Die Wartungskosten können als sonstige Betriebskosten (§2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung) umgelegt werden, wenn dies mietvertraglich vereinbart wurde oder der Mietvertrag eine Mehrbelastungsabrede enthält.
Christine Kempf Immobilienverwaltung
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Westendstr. 1
76467 Bietigheim
Tel. 0 72 45 - 80 47 274
ck@immo-verwaltet.de
Umsatzsteueridentifikationsnummer (nach §27a Umsatzsteuergesetz: DE309751225
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(Gewo) erteilt durch das Landratsamt Rastatt
www.landkreis-rastatt.de
Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Lammstraße. 13-17
76133 Karlsruhe
TEL.: 0721/1740
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Christine Kempf
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